Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1515
BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57 (https://dejure.org/1959,1515)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1959 - II ZR 98/57 (https://dejure.org/1959,1515)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1959 - II ZR 98/57 (https://dejure.org/1959,1515)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,1515) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1276
  • MDR 1959, 550
  • WM 1959, 593
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1958 - II ZR 166/56

    Bareinlösung von Verrechnungsschecks

    Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57
    Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 285 ff, 290 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56] im Einklang.

    Der Bank, die die auf andere Banken gezogenen Verrechnungsschecks einzieht, obliegt deshalb grundsätzlich eine Nachprüfungspflicht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, weiß, daß die auf die Firma zahlbar gestellten Kundenschecks von einem Angestellten dieser Firma zur Gutschrift auf dessen Privatkonto eingereicht werden (vgl. such BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56].

  • BGH, 26.03.1952 - II ZR 53/51

    Ansprüche einer Bank aus einem Scheck

    Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57
    Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 285 ff, 290 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56] im Einklang.
  • RG, 26.10.1921 - V 241/21

    Verrechnungsscheck

    Auszug aus BGH, 19.03.1959 - II ZR 98/57
    Diese Ausführungen sind zutreffend; sie stehen mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 103, 87 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 5, 285 ff, 290 [BGH 26.03.1952 - II ZR 53/51]; BGHZ 26, 268 ff, 272) [BGH 23.01.1958 - II ZR 166/56] im Einklang.
  • BGH, 15.04.1997 - XI ZR 105/96

    Sorgfaltspflichten der Bank bei Hereinnahme eines disparischen Schecks

    Wenn eine Bank die sachliche Berechtigung des Einreichers gleichwohl nicht prüft, handelt sie grundsätzlich grob fahrlässig, insbesondere wenn der Einreicher beim Scheckempfänger oder -aussteller als Buchhalter angestellt ist und die Bank dies weiß (BGH, Urteil vom 19. März 1959 - II ZR 98/57, WM 1959, 593, 594; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1969 - II ZR 22/69, WM 1969, 1383; Senatsurteil vom 10. Oktober 1989 - XI ZR 130/88, WM 1989, 1799).
  • BGH, 11.07.1963 - II ZR 45/62

    Veruntreuung von Verrechnungsschecks durch AN, Sorgfaltspflichten einer Bank bei

    Hierbei ist unerheblich, ob die Beklagte (treuhänderisch) Inhaberin der Schecks geworden oder nur ermächtigt gewesen ist, die - ihr nicht übereigneten - Schecks im eigenen Namen einzuziehen (BGH WM 1959, 593; II ZR 68/61 Urt. v. 4. März 1963).

    Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 19. März 1959 (WM 1959, 593, 594) lediglich ein ungewöhnliches, zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft angenommen, wenn der Angestellte einer Firma die auf diese Firma zahlbar gestellten Verrechnungsschecks mit der Maßgabe bei der Bank einreicht, daß die eingezogenen Beträge seinem privaten Konto gutgeschrieben worden sollen.

    Auch insoweit unterscheidet, sich der Rechtsstreit von dem früheren Fall (WM 1959, 593), in dem der verklagten Bank bekannt war, daß der Angestellte Schecks einreichte, die seiner Firma gehörten und von ihm auch im Namen dieser Firma giriert waren.

  • BGH, 24.05.1965 - II ZR 210/62

    Klage gegen eine Bank wegen fehlerhafte Behandlung von Schecks - Vorliegen von

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen über die Einziehung von Verrechnungsschecks durch ungetreue Angestellte und Handelsvertreter auf ihr Konto (BGH NJW 1959, 1276; BGH NJW 1963, 1447; BGH LM ScheckG = Art. 21 Nr. 6) ausgeführt, daß es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankomme, ob die Entgegennahme von Verrechnungsschecks, die andere Zahlungsempfänger als den Einreicher angeben, für die Bank ein ungewöhnliches und zu besonderer Vorsicht verpflichtendes Geschäft sei.

    Das Schutzbedürfnis der Klägerin verlangte hier anders als im Falle BGH NJW 1959, 1276 nicht unausweislich, daß die Bank Verrechnungsschecks mit der Angabe der Klägerin als Zahlungsempfängerin erst nach Erkundigung bei ihr zur Einziehung entgegennahm.

  • BGH, 07.10.1965 - II ZR 159/63

    Klage gegen eine Bank wegen Auszahlung von Scheck- und Wechselbeträgen an einen

    Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1959 (WM 1959, 593) hat das Berufungsgericht wiederum die Klage abgewiesen.

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 19. März 1959 (WM 1959, 593) und 11. Juli 1963 (WM 1963, 891) offen gelassen, wie die Rechtslage ist, wenn die beklagte Bank glaubt, sie erhalte die Schecks von einem Handelsvertreter und weiß, daß dieser für diejenige Firma tätig ist, auf die die Verrechnungsschecks zahlbar gestellt sind und der die Schecks gehören.

  • BGH, 10.12.1973 - II ZR 138/72

    Haftung der Bank bei mangelhafter Prüfung neuer Kunden

    Der Umstand, daß sich F. fälschlich als kaufmännischer Angestellter der Firma B. ausgegeben hatte, als er das Konto bei der Beklagten eröffnen ließ, nötigte die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besonderer Vorsicht, weil sich daraus allein kein Verdacht ergab, jener werde das Konto zur Verwertung veruntreuter Schecks mißbrauchen (BGH, Urt. v. 12.7. 65 - II ZR 191/63, WM 1965, 972 u. Urt. v. 19.3. 59 - II ZR 98/57, WM 1959, 593).
  • BGH, 04.03.1963 - II ZR 68/61

    Einzug von Forderungen von Bauunternehmern - Einlösung von Schecks - Anspruch auf

    Sie entsprechen der Auffassung des erkennenden Senats (WM 1959, 593).
  • BGH, 12.07.1965 - II ZR 191/63

    Klage gegen eine Bank infolge der Auszahlung von Beträgen von Verrechnungsschecks

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 19. März 1959 (WM 1959, 593, 594) ein ungewöhnliches Geschäft angenommen, wenn der Angestellte einer Firma die für diese zahlbar gestellten Verrechnungsschecks mit der Maßgabe der Bank einreicht, daß die eingezogenen Beträge seinem privaten Konto gutgeschrieben werden.
  • OLG Saarbrücken, 25.05.1999 - 7 U 854/98
    Selbst die Barabhebung größerer Beträge ist in der Regel nicht ungewöhnlich (vgl. BGH WM 1959, 593).
  • BGH, 18.10.1965 - VII ZR 203/63

    Verletzung von Pflichten aus einem Betreuungsvertrag - Anspruch auf

    Das gilt insbesondere, wenn das Ungewöhnliche des Geschäfts oder besondere Gründe in der Person des Scheckbesitzers zur Vorsicht mahnen (u.a. BGH LH § 21 ScheckG Nr. 6; NJW 1959, 1276 - vollständig abgedruckt WM 1959, 593 - BB 1965, 1084).
  • BGH, 13.10.1969 - II ZR 22/69

    Prüfungspflicht der Bank bei Inhaberschecks - Grobe Fahrlässigkeit der Bank bei

    Sind besondere Gründe, die den Vorgang als unverdächtig erscheinen lassen, nicht ersichtlich, so muß die Bank vor dem Erwerb des Schecks Erkundigungen einziehen, wenn sie sich nicht dem Vorwurf grober Nachlässigkeit aussetzen will (BGH LM ScheckG Art. 21 Nr. 4 = WM 1959, 593).
  • BGH, 31.05.1965 - II ZR 89/63

    Bezahlung von Lieferantenrechnungen - Anspruch auf Schadensersatz - Korrektes

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht